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Der Zoll auf Fuerteventura und im Heimatland

Es ist  leider noch nicht abzusehen, wann die Zollschranken innerhalb der EU auch für die Kanaren endgültig fallen, und zwar nicht nur theoretisch, sondern auch auf die Praxis übertragen. Die Kanarischen Inseln sowie die französischen Überseedepartements und die britischen Kanalinseln gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für die Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer. Deshalb informieren wir Sie hier über die bis dato gültigen Zollbestimmungen. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Reiseleitung oder in einer spanischen Reiseagentur, ob die hier gemachten Angaben am Ende Ihres Urlaubs  noch aktuell sind.
Wenn Sie nach Ihrem Urlaub den Heimatflughafen wieder erreicht haben, beachten Sie nach der Passkontrolle das Zweikanal-Abfertigungsverfahren, das zur schnelleren und reibungsloseren Zollabfertigung auf den meisten internationalen Flughäfen angewendet wird.
Bei diesem Verfahren werden Sie durch Hinweistafeln über die zollrechtlichen Bestimmungen informiert und aufgefordert, zwischen zwei Durchgängen zu wählen, von denen einer als Durchgang für Reisende mit anmeldungsfreien Waren (grüner Kanal), der andere für Reisende mit anmeldungspflichtigen Waren (roter Kanal) gekennzeichnet ist. Mit Ihrer Wahl übernehmen Sie die gleiche Verantwortung wie mit Ihrer Antwort auf die Befragung durch Zollbeamte.
Wenn Sie den grünen Kanal benutzen, können Sie in der Regel ungehindert passieren. Um Missbrauch zu verhindern, wird das Gepäck jedoch stichprobenweise überprüft. Wenn dann allerdings abgabenpflichtige Waren gefunden werden, werden diese als vorsätzlich geschmuggelt behandelt.
Was ist abgabenfrei ?
Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak. Mindestalter: 17 Jahre
Kaffee / Tee: 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Auszüge. 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Teeauszüge. Mindestalter: 15 Jahre
Parfüms: 50 Gramm Parfüm und 0,25 Liter Toilettenwasser. Mindestalter: 15 Jahre
Arzneimittel: in einer dem persönlichen Bedarf entsprechenden Menge
Alkoholika: 1 Liter destillierte Getränke oder Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22%vol oder 2 Liter destillierte Getränke oder Spirituosen oder Aperitifs aus Wein oder Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 22%vol oder weniger oder 2 Liter Schaumwein oder Likörwein und 2 Liter sonstiger Wein. Mindestalter: 17 Jahre
Andere Waren: Waren bis zu einem Gesamtwert von 60 €. Achtung! Ausgenommen sind Gold, Goldlegierungen und -plattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug (z.B. Goldbarren). Mindestalter: 15 Jahre
Der Zoll wird nicht vom überschüssigen Wertanteil, sondern vom vollen Wert erhoben. Der Wert einer unteilbaren Ware kann nicht auf mehrere Personen umgelegt werden. 

 

 

 
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